BMFSVZustAnO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 BMFSVZustAnOAnordnung zur Übertragung der örtlichen Zuständigkeit auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen § 1Anlage Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft. § 1Anlage