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Der Freistaat Sachsen betreibt einen Intermediär.
Der Intermediär hat im Meldewesen die Aufgabe, landesinterne und Ländergrenzen überschreitende Anmeldungen mittels vorausgefüllten Meldescheinen gemäß § 23 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes, Rückmeldungen, Datenfortschreibungen und Unterrichtungen gemäß § 33 des Bundesmeldegesetzes und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu empfangen, Sicherheitskriterien entsprechend dem Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 3 Absatz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zu prüfen, zu protokollieren und nach Verifizierung der Echtheit und Gültigkeit der Zertifikate für die Datenübermittlung an die Meldebehörden bereitzuhalten oder weiterzuleiten. Satz 1 gilt entsprechend für die Datenübermittlungen an Behörden und andere öffentliche Stellen des Bundes sowie an Behörden, andere öffentliche Stellen und Gerichte des Freistaates Sachsen sowie seiner Aufsicht unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für deren Datenabrufe, wenn die Verwendung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport vorgeschrieben ist.
Meldedaten, die auf dem Intermediär zum Abruf bereit stehen, sind spätestens einen Monat nach dem Abruf zu löschen. Protokolldaten sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und zu sichern. Sie sind spätestens am Ende des Kalenderjahres zu löschen, das auf die Speicherung folgt.
Für das Verfahren der Datenübermittlung ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport nach § 3 Absatz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zu…
Die Vermittlungsstelle hat insbesondere die Aufgabe, die Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden, die Datenübermittlungen an andere Behörden und andere…
Sofern schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung Daten zwischen Meldebehörden und den in den §§ 11 bis 14 genannten Datenempfängern elektronisch übermittelt…
Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste ist für die Übermittlung der Adressen und Zertifikatsinhalte der Meldebehörden an das Bundesverwaltungsamt und…
Die SAKD bestimmt das bei Datenübermittlungen nach § 8 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes zu verwendende Datenformat und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.