Verordnung über die modifizierte Anwendung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Diese Verordnung gilt für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
§ 1 BMI-ArbSchGAnwV
§ 1 BMI-ArbSchGAnwVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen