§ 121 Nr. 2 Buchst. d BBGBundesbeamtengesetz
unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für Disziplinarsachen wegen einer rechtskräftigen Entscheidung in…
§ 49 BDGBundesdisziplinargesetz
Ein Beamtenbeisitzer, gegen den eine Disziplinarmaßnahme nach § 9 oder § 10 ausgesprochen oder gegen den wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die…
Art. 16 Abs. 2 32009D1011BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATES VON EUROPOL vom 4. Juni 2009 über die Regeln für die Auswahl des Direktors und der stellvertretenden Direktoren von Europol, die Verlängerung ihrer Amtszeit und ihre Entlassung (2009/1011/JI)
Disziplinarverfahren werden im Einklang mit Anhang IX des Statuts der Beamten eingeleitet und durchgeführt.
§ 32 Abs. 1 Nr. 4 BDGBundesdisziplinargesetz
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
§ 63 Abs. 1 DRiGDeutsches Richtergesetz
Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes in der am 31. März 2024 geltenden Fassung sinngemäß.