Art. 16 32009D1011
Verstößt der Direktor oder ein stellvertretender Direktor vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Amtspflichten nach dem Europol-Beschluss oder den Beschäftigungsbedingungen, wird gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme nach Artikel 50a der Beschäftigungsbedingungen, Titel VI des Statuts der Beamten und gegebenenfalls nach Anhang IX des Statuts der Beamten eingeleitet.Als Verstoß gilt unter anderem die nachweislich vorsätzliche Angabe von falschen Informationen zu seinen beruflichen Fähigkeiten oder den Voraussetzungen nach Artikel 12 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen, wenn die falschen Angaben entscheidend zu seiner Einstellung beigetragen haben.
Disziplinarverfahren werden im Einklang mit Anhang IX des Statuts der Beamten eingeleitet und durchgeführt.