BMJVVertrAnO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 BMJVVertrAnOInkrafttretenAnordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz § 6Schlussformel Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 6Schlussformel