§ 12 BüPinAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Bürsten- und Pinselmacher und zur Bürsten- und Pinselmacherin
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
§ 6 Abs. 3 Nr. 2 ArbMDFAngAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
§ 12 Nr. 4 BmAusVVerordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin
Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 12 KhWbAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin
Die Abschluss- und Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
§ 12 Nr. 2 TexModNäherAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin
Planung und Fertigung und