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Die zuständigen Landesbehörden teilen dem Bundesministerium die Zulassungen von sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses gibt die zugelassenen Schlachtstätten, Betriebe und Lager, mit Ausnahme der zugelassenen Händler und Händlerställe, im Bundesanzeiger bekannt. Dabei erteilt es eine Veterinärkontrollnummer. Satz 3 gilt nicht für Schlachtstätten, die nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassen worden sind, Sammelstellen und Geflügelhaltungen.
nichtöffentlichen Schlachtstätten nach § 13 Abs. 3,
Betrieben nach § 15 Abs. 2 und 4 und
Lagern nach § 36a Abs. 4
der Verfügungsberechtigte nachgewiesen hat, dass der Herkunftsmitgliedstaat dies zulässt, und
die Voraussetzung und das Verfahren der Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe f oder
Tiere oder in Anlage 1 genannte Waren innergemeinschaftlich verbringen oder einführen oder
Ist auf Grund einer Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates, gestützt auf die entsprechende in Anlage 3…
Absatz 1 gilt nicht für
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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