§ 23 BmTierSSchV
Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern
(1)
(2)
Abweichend von den §§ 22, 25 bis 27 und 30 bis 32 gelten für die Einfuhr von Fischen aus Island § 6 Abs. 1 und die §§ 8, 11, 14 und 18 bis 21 entsprechend.
(3)
(4)
Für die Ausfuhr von Fischen nach Island gelten § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 11, 14, 18 und 21 entsprechend.
(5)
(6)
Abweichend von § 37 gelten für die Durchfuhr von Fischen, die für Island bestimmt sind, § 22 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 25 bis 32 entsprechend.