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Tiere und Waren der in Anlage 2 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen nur in Transportmitteln oder -behältnissen innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden, die den dort für sie in Spalte 2 genannten Anforderungen entsprechen.
Geflügel, Bruteier von Geflügel, Papageien und Sittiche dürfen nur in Transportbehältnissen innergemeinschaftlich verbracht oder eingeführt werden, die ausschließlich Tiere oder Bruteier derselben Art enthalten, demselben Verwendungszweck dienen und im Falle von Geflügel und Bruteiern aus demselben Betrieb stammen.
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1016 Art, Verwendungszweck Anforderungen 1 2 I. Tiere 1. Klauentiere, Einhufer, Hasen und Kaninchen Transportmittel…
Tiere der in Anlage 1 genannten Arten nur in Behältnissen befördert werden, die die Anforderungen der Anlage 1 erfüllen, und,
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1046; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Art, Verwendungszweck Voraussetzungen 1 2 1. Eizellen, Embryonen…
Es ist verboten, Tiere der in Anlage 5 Spalte 1 genannten Arten innergemeinschaftlich zu verbringen, wenn sie die dort für sie in Spalte 2 festgelegten…
Tiere und Erzeugnisse der in Anlage 8 Spalte 1 genannten Arten oder Verwendungszwecke dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie oder ihre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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