§ 18 TierSchTrVVerordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates
Die Einfuhr von Tieren ist nur zulässig, wenn die erforderlichen Einfuhrdokumente nach § 17 mitgeführt werden und die zuständige Behörde in einer Untersuchung…
Anlage 4 BmTierSSchV(zu §§ 9, 23a, 24, 24a Abs. 1 Satz 1, §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1) Tiere und Waren, deren Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten und deren Einfuhr der Genehmigung bedarf
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1026; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
§ 29 Abs. 2 Nr. 1 BmTierSSchVDokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung
bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I,