§ 29 BmTierSSchV
Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung
(1)
Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.
(2)
Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird durchgeführt.
1.
bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I,
2.
bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I
(3)
Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2 wird durchgeführt.
1.
bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,
2.
bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II