Gesetze
Gesetz wird geladen …
Hat der Verfügungsberechtigte bei der Dokumentenprüfung eine Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, eine Bescheinigung über eine Genehmigung nach § 24 oder eine Bescheinigung nach Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt, so ist ihm hiervon eine beglaubigte Kopie auszuhändigen. Im Falle der Aufteilung einer Sendung in der Grenzkontrollstelle wird dem Verfügungsberechtigten eine der Anzahl der durch die Teilung entstandenen Sendungen entsprechende Anzahl von Kopien der Bescheinigung nach Satz 1 ausgestellt. Das Original der Bescheinigung nach Satz 1 ist von der Grenzkontrollstelle für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden dem Verfügungsberechtigten wieder ausgehändigt.
bei einer Sendung eingetragener Einhufer das Dokument zur Identifizierung nach Anlage 8 und
im Falle der vorübergehenden Einfuhr eingetragener Einhufer die Bescheinigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Spätestens zum Ablauf des 27. Monats nach dem Monat der Abfertigung zum freien Verkehr weist der Einführer den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats nach, dass…
soweit erforderlich, die Identifizierung und Registrierung der betreffenden Tiere, des betreffenden Zuchtmaterials oder der betreffenden Erzeugnisse tierischen…
die Dokumentenprüfung nur durchzuführen, sofern
Erklärungen oder sonstige Dokumente, soweit gemäß den Bestimmungen, die nach Absatz 4 Buchstabe b erlassen wurden, erforderlich.
der Sendung sind eine Veterinärbescheinigung, Erklärungen und sonstige Dokumente beigefügt, soweit dies gemäß Artikel 237 Absatz 1 oder gemäß Vorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 5 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement