Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren · Abschnitt 3, Unterabschnitt 3
(1)
Bei eingeführten Affen und Halbaffen gilt § 13a entsprechend.
(2)
Abweichend von Absatz 1 kann das Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier nicht von Privatpersonen gehalten wird und Tierseuchen nicht verbreitet werden.
§ 34a BmTierSSchVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen