§ 4 BMVergV
(1)
Die Vergütung beträgt je Stunde 1.in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 415,42 Euro,2.in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 818,22 Euro,3.in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 1225,03 Euro,4.in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 1634,46 Euro.
(2)
Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.
(3)
Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes 1.im gehobenen Dienst34,24 Euro,2.im höheren Dienst40,00 Euro.
(4)
Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.