§ 3 BMVgSEGZustAnO
Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen
2.
3.
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.
Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen
Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.