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Diese Verordnung gilt für
die Wehrdisziplinaranwaltschaften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung,
die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft beim Bundesverwaltungsgericht sowie
die Bußgeldverfahren bearbeitenden Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.