§ 2 BMVgVerfWDO2025uBVerfPAktV
Abweichend von § 94 Absatz 1 Satz 1 der Wehrdisziplinarordnung in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung können die Wehrdisziplinaranwaltschaften sowie die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft in den Verfahren, die sich nach der Wehrdisziplinarordnung richten, Akten Dies gilt auch für die den Wehrdisziplinaranwaltschaften und der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft von anderen Stellen übermittelten Akten.
in Papierform anlegen,
in Papierform führen sowie
in Papierform weiterführen.
Abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung können die Dienststellen, die Bußgeldverfahren bearbeiten, in Bußgeldverfahren Akten in Papierform anlegen sowie von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.