§ 20 Abs. 4 ÖDAPrVVerordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes
Einem Menschen mit Beeinträchtigung, die die Umsetzung der nachzuweisenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorübergehend einschränkt, kann analog zu…
§ 21 ÜDStPrO SL 2018Verordnung - Ordnung der Staatlichen Prüfung für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher Vom 16. April 2018
Der Nachteilsausgleich dient dazu, im Sinne der Chancengleichheit Benachteiligungen aufgrund von chronischen Erkrankungen, von Beeinträchtigungen oder…
§ 29 FSO SNSchulordnung Fachschule
Während der Abschlussprüfung gilt § 14 entsprechend. Der Antrag auf Nachteilsausgleich soll zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres, jedoch spätestens drei…
§ 10c Abs. 1 VAP2.1 NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes (Bachelor) des Landes Nordrhein-Westfalen
Menschen mit Behinderungen sowie Menschen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu sein, ist…
§ 13 Abs. 2 SächsDolmPrüfVOSächsische Dolmetscherprüfungsverordnung
Hat der Prüfling im Antrag auf Zulassung zur Prüfung die den Nachteilsausgleich begründenden Umstände nachgewiesen, legt die Prüfungsbehörde mit der…