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Während der Abschlussprüfung gilt § 14 entsprechend. Der Antrag auf Nachteilsausgleich soll zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres, jedoch spätestens drei Monate vor Beginn der ersten Prüfung gestellt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich nach Eintritt der Beeinträchtigung zu stellen. Die Schulaufsichtsbehörde legt Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsermittlung fest, welche die Belange der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers berücksichtigen, jedoch die Leistungsanforderungen qualitativ nicht verändern.
Abweichend von Absatz 2 legt die Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsfeststellung während des Prüfungsverfahrens fest.…
Für das Prüfungsverfahren soll der Antrag auf Nachteilsausgleich von der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen von den Eltern zu Beginn des letzten…
Auf Antrag der Teilnehmerin oder des Teilnehmers legt die Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Abschlussprüfung fest, welche die…
Abweichend von Absatz 2 legt die Schulaufsichtsbehörde Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Leistungsfeststellung während des Prüfungsverfahrens fest.…
Für das Prüfungsverfahren soll der Antrag auf Nachteilsausgleich von der Schülerin oder dem Schüler und bei Minderjährigen von den Eltern zu Beginn des letzten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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