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Menschen mit Behinderungen sowie Menschen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu sein, ist auf deren Antrag ein der jeweiligen Beeinträchtigung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs, der für den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Belange der betroffenen Person geprüft wird, entscheidet im Einstellungsverfahren die Einstellungsbehörde, während der Ausbildung die Ausbildungsleitung und im Prüfungsverfahren gemäß § 11 der Prüfungsausschuss oder eine von ihm beauftragte Stelle. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit den Betroffenen und auf Wunsch der betroffenen Person mit der Schwerbehindertenvertretung der Einstellungsbehörde zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen führen.
Die Personen nach Absatz 1 Satz 1 legen die erforderlichen Bescheinigungen über Art und Umfang der prüfungsrelevanten Beeinträchtigungen vor, sofern sie Erleichterungen im Sinne des Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen. Der Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs im Prüfungsverfahren soll zu Beginn eines jeden Studienjahres gestellt werden, soweit dies zu diesem Zeitpunkt bereits möglich ist.
Die Schwerbehindertenvertretung der Einstellungsbehörde ist rechtzeitig über anstehende Prüfungstermine mit Schwerbehinderten sowie den ihnen gleichgestellten zu prüfenden Personen zu informieren. Der Schwerbehindertenvertretung ist zu gestatten, an den mündlichen und praktischen Prüfungen teilzunehmen und nach deren Abschluss vor der Beratung des Ergebnisses der Prüfung gegenüber der Prüfungskommission eine Stellungnahme abzugeben. Bei mündlichen Prüfungen hat die Schwerbehindertenvertretung zudem das Recht, an allen Prüfungsgesprächen auch mit nicht behinderten Bewerbenden teilzunehmen.
Die Regelungen der Richtlinie SGB IX vom 19. Dezember 2023 (MBl. NRW. S. 1540) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Nummern 1.5 und 7 bleiben unberührt.
Schwerbehinderten Menschen, diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden…
Schwerbehinderten Menschen, diesen gleichgestellten behinderten Menschen und Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse…
Schwerbehinderten Menschen sowie den ihnen gleichgestellten Menschen ist auf deren Antrag ein der jeweiligen Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu…
Prüflingen mit Behinderungen sowie Prüflingen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu sein,…
Zu prüfenden Personen mit Behinderungen sowie zu prüfenden Personen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne…
Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sind für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.