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Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.
Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.
Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.
Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.
die Haltung oder die Zucht von Tieren,
Die Vorschriften dieses Kapitels sowie § 6 Absatz 3 dienen dem Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten. Der Artenschutz umfasst
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
Es ist ferner verboten, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.
(weggefallen)
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.