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Über § 43 Abs. 2 BNatSchG hinaus sind Tiergehege so zu errichten und zu betreiben, dass die Jagdausübung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen nach § 43 Abs. 2 BNatSchG sowie des Absatzes 1 nicht gelten für Gehege,
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
in denen nur eine geringe Anzahl von Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere…
die Haltung oder die Zucht von Tieren,
1Tiergehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere sonst wild lebender Arten dauernd oder zeitweilig im Freien gehalten werden. 2Als Tiergehege gelten…
Es ist ferner verboten, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.
Es ist verboten,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.