§ 44 Abs. 1 BNDGRechtsstellung und Ernennung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans werden zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Vorbehaltlich der Regelungen in diesem Gesetz finden die…
§ 43 Abs. 2 BNDGBesetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Wahl der Mitglieder; Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates
Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem…
§ 40 Abs. 2 Nr. 1 BNDGAusübung der unabhängigen Rechtskontrolle
gerichtsähnliche Rechtskontrolle durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan und
§ 46 Abs. 1 BNDGBesoldung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
Den Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontrollorgans wird vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Beamtenverhältnis auf Zeit beginnt, bis zum Ende des…