§ 43 Abs. 3 Nr. 2 BNDGBesetzung des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Wahl der Mitglieder; Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Unabhängigen Kontrollrates
die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Richterinnen oder Richter am Bundesverwaltungsgericht.
§ 41 Abs. 2 BNDGUnabhängiger Kontrollrat
Der Unabhängige Kontrollrat wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Behörde nach außen. Sie…
§ 46 Abs. 2 BNDGBesoldung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
Abweichend von Absatz 1 wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Unabhängigen Kontrollrates ein Amt der Besoldungsgruppe B 9 übertragen.
§ 50 BNDGLeitung des administrativen Kontrollorgans
Das administrative Kontrollorgan untersteht einer Leiterin oder einem Leiter. Die Leiterin oder der Leiter verfügt über die Befähigung zum Richteramt. Sie oder…
§ 44 Abs. 1 BNDGRechtsstellung und Ernennung der Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans
Die Mitglieder des gerichtsähnlichen Kontrollorgans werden zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt. Vorbehaltlich der Regelungen in diesem Gesetz finden die…