§ 14 Abs. 6 BNotOAllgemeine Berufspflichten
Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden. Dies umfasst die Pflicht, sich über Rechtsänderungen zu informieren.
§ 7 Abs. 5 BNotOAnwärterdienst; Verordnungsermächtigung
Der Notarassessor ist von dem Notar in einer dem Zweck des Anwärterdienstes entsprechenden Weise zu beschäftigen. Die näheren Bestimmungen über die Ausbildung…
§ 113 Abs. 3 Nr. 4 BNotONotarkasse und Ländernotarkasse
Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Fortbildung der Notare und Notarassessoren sowie der fachlichen Ausbildung des Personals der Notare…
§ 2 Abs. 1 SN-3391Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Ausführung der Bundesnotarordnung
Der Notarassessor soll in alle Arten notarieller Tätigkeit eingewiesen werden. Er soll unter Anleitung, Betreuung und Überwachung durch fortschreitend…
§ 2 Abs. 3 BNotOAV SLVerordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung Vom 30. November 1993
Der Notarassessor oder die Notarassessorin hat die ihm oder ihr übertragenen Dienstgeschäfte nach Weisung des ausbildenden Notars oder der ausbildenden Notarin…