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Während der ersten drei Jahre des Anwärterdienstes soll der Notarassessor oder die Notarassessorin nach Möglichkeit mindestens zwei Notaren oder Notarinnen überwiesen werden.
Der Notarassessor oder die Notarassessorin ist mit allen bei der Amtstätigkeit eines Notars oder einer Notarin vorkommenden Geschäften zu befassen. Er oder sie ist insbesondere bei der Vorbereitung und Abwicklung von Beurkundungen zu beteiligen sowie mit der Fertigung von Urkundsentwürfen zu beauftragen. Er oder sie soll auch im Steuer- und Kostenwesen sowie in der Führung der Bücher und Akten des Notars oder der Notarin unterwiesen werden. Die in den §§ 23 und 24 Bundesnotarordnung bezeichneten Geschäfte können dem Notarassessor oder der Notarassessorin zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.
Der Notarassessor oder die Notarassessorin hat die ihm oder ihr übertragenen Dienstgeschäfte nach Weisung des ausbildenden Notars oder der ausbildenden Notarin gewissenhaft auszuführen.
Der Präsident oder die Präsidentin der Notarkammer kann den Notarassessor oder die Notarassessorin verpflichten, Gutachten zu erstatten und Vorträge in Kammerversammlungen zu halten, sofern dies seiner oder ihrer Ausbildung förderlich ist.