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Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen, deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
die Bestellung zum Notar, seine vorläufige Amtsenthebung oder das Erlöschen seines Amtes,
die Bestellung zur Notarvertretung oder zum Notariatsverwalter oder deren Widerruf,
die Ernennung zum Notarassessor oder dessen Entlassung aus dem Dienst,
die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung oder
die Einleitung oder Durchführung eines wegen einer Amtspflichtverletzung zu führenden Verfahrens.
Die Übermittlung unterbleibt, soweit Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.
sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder
besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
die Telekommunikationsdaten, die der Notar oder Notariatsverwalter mitgeteilt hat,
Der Notar ist verpflichtet, Akten und Verzeichnisse so zu führen, dass deren Verfügbarkeit, Integrität, Transparenz und Vertraulichkeit gewährleistet sind. Er…
Andere Vorschriften, die für Notare die Inanspruchnahme von Dienstleistungen einschränken, sowie die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben…
Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden oder den von diesen mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in die Akten und Verzeichnisse sowie die in seiner…
die Notarinnen und Notare zur Beurkundung von Rechten an Grundstücken für die dem jeweiligen Beurkundungsvorgang unterliegenden Liegenschaften.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.