Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Flurstücks- und Gebäudeangaben (§ 1), ausgenommen Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b, die Eigenschaftsangaben (§ 2), die Eigentümerangaben (§ 3) und die sonstigen technischen Informationen nach § 4 Abs. 1 dürfen im Wege der regelmäßigen Datenübermittlung oder des automatisierten Datenabrufs erhalten:
das Saarländische Grundbuchamt zur Führung des Grundbuchs,
die zuständigen Geschäftsstellen der gemeindlichen Umlegungsausschüsse zur Vorbereitung und Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch,
die zuständigen Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Baugesetzbuch,
die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten,
die zuständigen Finanzämter zur Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, zur Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen und zur Feststellung der für die Besteuerung erheblichen Sachverhalte,
das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung zur Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich des Siedlungswesens und zur Durchführung und Kontrolle von Agrarfördermaßnahmen (InVeKoS),
die Forstbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Landeswaldgesetz und der SaarForst Landesbetrieb zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Verwaltung und Bewirtschaftung staatlicher Forstliegenschaften,
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abwasserabgabengesetz, dem Saarländischen Wassergesetz, der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, dem Saarländischen Naturschutzgesetz, der Klärschlammverordnung und zur Führung des Katasters für Altlasten und altlastverdächtige Flächen nach dem Saarländischen Bodenschutzgesetz,
die Gemeinden, Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Zweckverbände zur Durchführung von Selbstverwaltungsaufgaben sowie von sonstigen, ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen bodenbezogenen Aufgaben in den Bereichen Städteplanung, Bauwesen, Landwirtschaft, Grundstücksverkehr, Pachtwesen, Weinwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd- und Fischereiwesen, Verkehrswesen, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Wasserwirtschaft, Landschaftspflege, Umwelt- und Naturschutz,
private Unternehmen, die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahrnehmen,
die Landwirtschaftskammer für das Saarland zur Führung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei sowie zur Erfüllung sonstiger ihr durch Rechtsvorschrift übertragener bodenbezogener Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Düngemittelgesetz,[1]
das Landesdenkmalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz,
der Landesbetrieb für Straßenbau zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Saarländischen Straßengesetz,
das Oberbergamt des Saarlandes zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Bundesberggesetz und zur Überprüfung des berechtigten Interesses bei Auskunftsersuchen,
Strafverfolgungsbehörden des Saarlandes zur Durchführung von Ermittlungsverfahren und die Vollzugspolizei des Saarlandes zur Bewältigung von polizeilichen Sofort- und Sonderlagen,
die Notarinnen und Notare zur Beurkundung von Rechten an Grundstücken für die dem jeweiligen Beurkundungsvorgang unterliegenden Liegenschaften.
Das Landesamt für Zentrale Dienste darf im Wege der regelmäßigen Datenübermittlung oder des automatisierten Datenabrufs erhalten: Abschnitt 3 Schlussbestimmung
die Flurstücks- und Gebäudeangaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 aggregiert auf Gemeindeebene zur Durchführung der Flächenerhebung nach dem Gesetz über Agrarstatistiken zu den dort genannten Stichtagen,
regelmäßig die Eigenschaftsangaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zur Ermittlung der Grundstückspreise nach dem Gesetz über die Preisstatistik.