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Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen Angaben aufgenommen werden über
Vollmachtgeber,
Bevollmächtigte,
die Vollmacht und deren Inhalt,
Vorschläge zur Auswahl des Betreuers,
Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung,
den Vorschlagenden,
den einer Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Widersprechenden und
den Ersteller einer Patientenverfügung.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
die Einrichtung und Führung des Registers,
die Auskunft aus dem Register,
die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registerinhalten,
die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und
die Einzelheiten der Datensicherheit.
nach näherer Regelung durch die Landesgesetzgebung Vorsorgeeinrichtungen unterhalten,
Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll er auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister hinweisen.
die Einrichtung und Führung des Registers,
in amtliche Verwahrung genommen worden sind.
die Einrichtung des Elektronischen Notariatsaktenspeichers,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Gültig vom 31.08.2026 bis 17.10.2026. Die Grenzen beruhen teils auf dem Tag des Abgleichs mit Gesetze im Internet, nicht auf dem Inkrafttreten.
Zur geltenden Fassung