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nach näherer Regelung durch die Landesgesetzgebung Vorsorgeeinrichtungen unterhalten,
Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll er auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister hinweisen.
die Einrichtung und Führung des Registers,
in amtliche Verwahrung genommen worden sind.
die Einrichtung des Elektronischen Notariatsaktenspeichers,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Die Bundesnotarkammer führt als Registerbehörde ein automatisiertes elektronisches Register über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 desdie Bürgerlichenfolgenden Gesetzbuchs.Vorsorgeverfügungen: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehörde.
Vorsorgevollmachten,
Betreuungsverfügungen,
Patientenverfügungen und
Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen zum Zweck der Registrierung der Vorsorgeverfügungen neben Angaben aufgenommenzu werdenden überjeweiligen Dokumenten folgende Angaben eingetragen werden: Ergänzend zu der Registrierung einer in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Vorsorgeverfügung darf auch eine elektronische Abschrift der Vorsorgeverfügung aufgenommen werden.
Vollmachtgeber,bei Vorsorgevollmachten Angaben zu
den Vollmachtgebern,
den Bevollmächtigten und
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über
die Einrichtung und Führung des Registers,
die Auskunft aus dem Register,
die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registerinhalten,
die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung und
die Einzelheiten der Datensicherheit.
dem Inhalt der Vollmachten,
Bevollmächtigte,bei Betreuungsverfügungen Angaben zu
den Vorschlagenden und
den Vorschlägen zur Auswahl des Betreuers,
diebei VollmachtPatientenverfügungen undAngaben zu deren Inhalt,Erstellern,
Vorschlägebei zurWidersprüchen Auswahlgegen deseine Betreuers,Vertretung durch den Ehegatten Angaben zu den Widersprechenden.
Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung,
den Vorschlagenden,
den einer Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Widersprechenden und
den Ersteller einer Patientenverfügung.