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Einen Monat vor dem Ende des ersten Anwärterdienstjahres, bei Beendigung eines Ausbildungsabschnitts (§ 2 Abs. 1) sowie auf Anfordern der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer äußert sich der ausbildende Notar oder die ausbildende Notarin in einer Beurteilung eingehend über Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse und Leistungen des Notarassessors oder der Notarassessorin sowie über seine oder ihre Eignung für das Amt des Notars oder der Notarin. Die Beurteilung schließt mit einer Gesamtnote. Für die Gesamtnote sind nur die in der Ausbildungsordnung für Juristen [1] vorgesehenen Noten zu verwenden.
Der ausbildende Notar oder die ausbildende Notarin übersendet die Beurteilung in dreifacher Ausfertigung dem Präsidenten oder der Präsidentin der Notarkammer, der oder die zwei Ausfertigungen an den Präsidenten oder die Präsidentin des Landgerichts weiterleitet.
Der Notarassessor oder die Notarassessorin ist von dem Präsidenten oder der Präsidentin der Notarkammer zu hören, wenn seine oder ihre Leistungen mit der Gesamtnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sind.