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Der Präsident oder die Präsidentin des Landgerichts berichtet dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der Notarkammer
nach Ablauf des ersten Anwärterdienstjahres, ob der Notarassessor oder die Notarassessorin für das Amt des Notars oder der Notarin geeignet ist und ob er oder sie voraussichtlich nach einer Ausbildung von zwei weiteren Jahren das Ziel des Anwärterdienstes erreichen wird,
nach Ablauf der drei ersten Jahre des Anwärterdienstes, ob der Notarassessor oder die Notarassessorin das Ziel des Anwärterdienstes erreicht hat.
Den Berichten nach Absatz 1 sind die Stellungnahmen der Notarkammer und die Zeugnisse der ausbildenden Notare oder Notarinnen beizufügen.