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Wird der Notarassessor oder die Notarassessorin dienstunfähig, so hat er oder sie dies dem ausbildenden Notar oder der ausbildenden Notarin unverzüglich anzuzeigen. Ist der Notarassessor oder die Notarassessorin länger als drei Tage an der Wahrnehmung seiner oder ihrer Dienstgeschäfte gehindert, unterrichtet der ausbildende Notar oder die ausbildende Notarin den Präsidenten oder die Präsidentin der Notarkammer. Er oder sie zeigt ihm oder ihr auch die Wiederaufnahme des Anwärterdienstes durch den Notarassessor oder die Notarassessorin an. Ist der Notarassessor oder die Notarassessorin keinem Notar oder keiner Notarin zur Ausbildung überwiesen (§ 5), unterrichtet er oder sie den Präsidenten oder die Präsidentin der Notarkammer über Beginn und Ende seiner oder ihrer Dienstunfähigkeit.
Der Präsident oder die Präsidentin der Notarkammer kann verlangen, dass der Notarassessor oder die Notarassessorin die Dienstunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen oder, wenn dies erforderlich erscheint, durch ein amtsärztliches Zeugnis nachweist.
Dienstunterbrechungen infolge Dienstunfähigkeit werden bis zu dreißig Tagen auf jedes Jahr des Anwärterdienstes angerechnet; dies gilt nicht, wenn der Notarassessor oder die Notarassessorin den vom Präsidenten oder der Präsidentin der Notarkammer gemäß Absatz 2 geforderten Nachweis nicht erbracht hat. Über eine weitergehende Anrechnung entscheidet das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales nach Anhörung der Notarkammer.