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Der Notarassessor oder die Notarassessorin erhält unter Anrechnung auf den Anwärterdienst Erholungsurlaub von gleicher Dauer wie ein Richter oder eine Richterin auf Probe.
Dem Notarassessor oder der Notarassessorin kann auch aus anderem wichtigem Anlass Urlaub gewährt werden. Dieser Urlaub wird bis zu zwei Wochen auf jedes Jahr des Anwärterdienstes angerechnet; § 6 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Urlaubsgesuche sind über den ausbildenden Notar oder die ausbildende Notarin, im Fall des § 5 unmittelbar an den Präsidenten oder die Präsidentin der Notarkammer zu richten. Erholungsurlaub nach Absatz 1 und Urlaub nach Absatz 2 bis zu drei Tagen kann der ausbildende Notar oder die ausbildende Notarin bewilligen; er oder sie vermerkt den erteilten Urlaub auf dem Urlaubsgesuch (Satz 1). Im Übrigen ist der Präsident oder die Präsidentin der Notarkammer für die Bewilligung des Urlaubs zuständig. Zweiter Abschnitt Anrechnung von Zeiten bei der Bewerberauswahl