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Wer sich innerhalb der Bahnanlagen aufhält, hat den Vorschriften nachzukommen, die zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnbetrieb erlassen sind. Der Anschlußinhaber hat derartige Vorschriften in geeigneter Weise bekanntzumachen.
Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn…
Wer sich innerhalb der Bahnanlagen aufhält, hat sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnbetrieb aufrechterhalten…
Innerhalb des Bahngeländes haben alle Personen den allgemeinen Anordnungen nachzukommen, die vom Unternehmer mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur…
Der Anschlußinhaber hat den Eisenbahnbetriebsbediensteten die Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst und gegebenenfalls die besonderen Anweisungen zugänglich…
Bahnanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn…
Die Bahnanlagen sind nach den Betriebs- und Verkehrsbedürfnissen zu beleuchten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.