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Innerhalb des Bahngeländes haben alle Personen den allgemeinen Anordnungen nachzukommen, die vom Unternehmer mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnverkehr getroffen werden.
Den Anweisungen der Betriebsbediensteten ist Folge zu leisten.