Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wer sich innerhalb der Bahnanlagen aufhält, hat sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnbetrieb aufrechterhalten bleiben. Der Anschlussinhaber hat die in den §§ 36 bis 39 enthaltenen und, soweit erforderlich, ergänzende Bestimmungen in geeigneter Weise bekannt zu machen und/oder geeignete Maßnahmen zu treffen.