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Die Anschlußbahn darf nur an den dafür bestimmten Stellen überquert werden.
Privatübergänge außerhalb geschlossener Werksanlagen dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den vereinbarten Bedingungen benutzt werden.
Es ist verboten, Schranken oder Einfriedigungen zu öffnen oder zu übersteigen.
Bahnübergänge von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den dafür…
Personen, die nicht Betriebsbedienstete sind, dürfen Betriebsanlagen und Fahrzeuge, soweit sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, nicht betreten…
Bahnübergänge von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr außerhalb geschlossener Werksanlagen dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den vereinbarten…
Höhengleiche Überwege innerhalb geschlossener Werksanlagen gelten nicht als Bahnübergänge im Sinne dieser Verordnung. Etwa erforderliche Sicherungsmaßnahmen…
Anlagen der Anschlußbahn außerhalb der zugelassenen Wege dürfen ohne Erlaubnis nur von Personen betreten werden, die in Ausübung eines öffentlichen Amtes…
Der Aufenthalt im Gleisbereich ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.