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Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen bestimmen, daß Einfriedigungen oder andere Sicherheitseinrichtungen anzulegen sind.
Die Aufsichtsbehörde bestimmt ferner, ob und wie Bahnübergänge zu sichern sind.
Höhengleiche Überwege innerhalb geschlossener Werksanlagen gelten nicht als Bahnübergänge im Sinne dieser Verordnung. Etwa erforderliche Sicherungsmaßnahmen trifft der Anschlußinhaber. III. Fahrzeuge und maschinelle Anlagen
Bahnübergänge von Fuß- und Radwegen dürfen durch die Übersicht auf die Bahnstrecke (Absatz 12) oder durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge (Absatz 18)…
Höhengleiche Kreuzungen zweier Schienenbahnen, die dieser Verordnung unterstehen, sind durch Hauptsignale in gegenseitiger Abhängigkeit zu sichern. Untersteht…
Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen bestimmen, dass Einfriedigungen oder Schutzeinrichtungen zu schaffen sind.
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, sofern die Betriebssicherheit nicht gefährdet wird. Sie…
Höhengleiche Übergänge, die nur dem innerbetrieblichen Verkehr der Bahn dienen oder innerhalb abgeschlossener Werksbereiche liegen, gelten nicht als…
Es ist verboten, Schranken oder Einfriedigungen zu öffnen oder zu übersteigen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.