Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Wahlausschuss gibt den gewählten Mitgliedern des Börsenrates Kenntnis von ihrer Wahl.
Das Wahlergebnis ist unverzüglich in der Weise bekannt zu machen, dass die in den Börsenrat gewählten Personen, nach Wählergruppen und innerhalb derer nach der Buchstabenfolge der gewählten ordentlichen Mitglieder geordnet, aufgeführt werden; ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen der Niederschrift über die Wahlhandlung, soweit sie die Angaben gemäß § 11 Absatz 2 Satz 2 betreffen, bei der Börsenverwaltung an fünf aufeinander folgenden Börsensitzungstagen eingesehen werden können.
Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber durch zweiwöchigen Aushang an den Stellen bekannt, an…
Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist ebenso wie alle anderen nach dieser Verordnung erforderlichen Veröffentlichungen im amtlichen Kursblatt sowie auf…
Der Betriebswahlvorstand macht das Wahlergebnis und die Namen der auf die Vorschlagsliste Gewählten unverzüglich für die Dauer von zwei Wochen bekannt.
Das Wahlergebnis ist in den Wahlversammlungen bekannt zu geben.
Die Wahlleitung hat das vorläufige Wahlergebnis der Aufsichtsbehörde mitzuteilen und unverzüglich bekanntzumachen.
Der Wahlausschuss fordert jede Wählergruppe zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung enthält die Zahl der von der Gruppe zu wählenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.