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Über die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift anzufertigen. Im Falle einer elektronischen Wahl ist dieser Niederschrift der Ausdruck im Sinne von § 22 Absatz 3 Satz 2 beizufügen. In der Niederschrift sind nach den Gruppen gesondert die Zahl der wahlberechtigten Unternehmen, die Zahl der durch Briefwahl und elektronisch jeweils abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel sowie die auf die Bewerbenden entfallenen Stimmen und die sich daraus ergebenden gewählten Mitglieder des Börsenrats in alphabetischer Reihenfolge festzustellen. Auch sonstige für die Wahl wesentliche Vorgänge sind in der Niederschrift zu erwähnen.
Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen und unverzüglich an fünf aufeinander folgenden Börsentagen auf der Internetseite der European Energy Exchange zu veröffentlichen.
Der Wahlausschuss gibt den Börsenteilnehmern und den in den Börsenrat Gewählten sowie der Börsenaufsichtsbehörde das Wahlergebnis schriftlich oder per E-Mail bekannt.
Das Wahlergebnis ist unverzüglich in der Weise bekannt zu machen, dass die in den Börsenrat gewählten Personen, nach Wählergruppen und innerhalb derer nach der…
Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. In ihr sind für jede Wählergruppe getrennt die Anzahl der Wahlberechtigten und die Zahl der…
Die Bestellung und Zusammensetzung des Wahlausschusses ist vom Börsenrat unverzüglich auf der Internetseite der European Energy Exchange zu veröffentlichen.
Die vorläufigen Wählerlisten sind an fünf aufeinander folgenden Börsentagen unter Hinweis auf die Einspruchsrechte und -fristen auf der Internetseite der…
Jedes wahlberechtigte Unternehmen erhält einen Wahlschein, einen Stimmzettel seiner Gruppe und den dazugehörenden Wahlumschlag sowie einen Wahlbriefumschlag für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.