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Der Wahlausschuss legt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der angemessenen Vertretung der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen nach pflichtgemäßem Ermessen die Anzahl der Sitze im Börsenrat fest.
Die zu vergebenden Sitze werden vom Wahlausschuss auf die Gruppen der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen wie folgt verteilt:
Nach dem Anteil der Gruppe an der Gesamtzahl der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen wird die Quote der Gruppen an der Zahl der zu vergebenden Sitze auf zwei Nachkommastellen gerundet berechnet; jede Gruppe erhält so viele Sitze, wie ganzzahlige Teile der Quote an sie entfallen; danach noch zu vergebende Sitze werden den Gruppen in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zugeteilt; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los, welches die Wahlleitung zieht.
Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Nummer 1 eine Gruppe keinen Sitz, wird jeder Gruppe abweichend von Nummer 1 zunächst ein Sitz zugeteilt; danach noch zu vergebende Sitze werden nach Nummer 1 zugeteilt.
Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den Nummern 1 und 2 eine Gruppe mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze, bleibt diese Gruppe abweichend von den Nummern 1 und 2 auf höchstens die Hälfte der zu vergebenden Sitze beschränkt; danach noch zu vergebende Sitze werden nach Nummer 1 zugeteilt.
Der Wahlausschuss veröffentlicht die Sitzverteilung zur gleichen Zeit und in gleicher Weise wie die endgültigen Wählerlisten nach § 12 Absatz 4.
Haben sich zwischen der Veröffentlichung der Sitzverteilung und der Veröffentlichung des Wahltermins nach § 13 Satz 2 Umstände verändert, die wesentliche Grundlage der Sitzverteilung nach Absatz 2 geworden sind und ist dadurch eine Gruppe nicht mehr angemessen vertreten, kann der Wahlausschuss im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde die Sitze abweichend von Absatz 2 verteilen. Dies gilt insbesondere im Falle wesentlicher Veränderungen in der Struktur der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen. Der Grundsatz der angemessenen Vertretung der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen im Börsenrat ist zu berücksichtigen.
Gewählt sind innerhalb der Gruppen der zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen die Bewerbenden, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei…
Wahlberechtigt sind die zum Wahltermin in die endgültigen Wählerlisten nach § 12 Absatz 4 eingetragenen Unternehmen. Jedes wahlberechtigte Unternehmen hat so…
Die Bestellung und Zusammensetzung des Wahlausschusses ist vom Börsenrat unverzüglich auf der Internetseite der European Energy Exchange zu veröffentlichen.
Die Mitglieder des Börsenrats werden nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 25 von den Gruppen der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen jeweils…
Erzeuger, Lieferanten, Verarbeiter und Versorger,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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