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Die Kosten bestehen aus den Gebühren und den Auslagen.
Die Gebühr für das Verfahren beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 5 000 Euro. Die Gebühr wird von dem vorsitzenden Mitglied festgesetzt. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand und der Bedeutung des Verfahrens.
Zu den Auslagen gehören
die nach § 18 Absatz 3 Satz 2 und § 26 Absatz 4 entstandenen Aufwendungen,
Portokosten für Zustellungen und Ladungen und für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie Entgelte für Telekommunikationsleistungen.
Die Kosten hat der betroffene Handelsteilnehmer oder Emittent zu tragen, gegen den eine Sanktion verhängt wird. Die erhobenen Gebühren und Auslagen stehen der Börse zu. Gleiches gilt für das nach § 22 Absatz 2 des Börsengesetzes verhängte Ordnungsgeld.
Wird das Verfahren eingestellt, kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden. In diesem Fall werden die entstandenen Auslagen von der Börse getragen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten.
Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben
Die Einnahmen aus Gebühren und Auslagen nach Absatz 2 stehen dem Land Nordrhein-Westfalen zu.
Gebühren und Auslagen sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werden.
Für die Übermittlung von Informationen auf Grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge,
Für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dieser Verordnung können Gebühren und Auslagen erhoben werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.