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Die Börsenaufsichtsbehörde kann für folgende Amtshandlungen Gebühren in Höhe von 250 EUR bis 75 000 EUR erheben:
Prüfung, ob eine Einrichtung eine Börse im Sinne des Börsengesetzes ist und als solche erlaubt werden kann (§ 4 Abs. 1 bis 3 BörsG),
Übernahme der Ermittlungen der Handelsüberwachungsstelle (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BörsG) sowie weiterer Aufgaben der Marktaufsicht (§ 3 Abs. 4 bis 7, §§ 8 und 9 BörsG),
Heranziehung anderer Personen und Einrichtungen zur Durchführung der Aufgaben der Börsenaufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 8 BörsG) oder
Prüfung eines börslichen Handels- oder Abwicklungssystems (§ 3 Abs. 1 und 5 Nr. 2 oder 3 in Verbindung mit § 21 BörsG).
Dieses Gesetz enthält Regelungen insbesondere zum Betrieb und zur Organisation von Börsen, zur Zulassung von Handelsteilnehmern, Finanzinstrumenten, Rechten und…
Die Börsenaufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU) 2015/2365 durch die Börse und den Börsenträger und kann…
Die Geschäftsführung überwacht die Einhaltung der Pflichten der Handelsteilnehmer und der für sie tätigen Personen. Sie trifft geeignete Vorkehrungen, die eine…
die Überwachung der Geschäftsführung,
die Börsengeschäftsführung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.