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Die Kosten der Aufsicht nach dem Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607, 620), in der jeweils geltenden Fassung, werden, soweit sie nicht durch Gebühren, auch nach § 2, gedeckt sind, von den Börsenträgern zu 90 Prozent als Umlage erhoben.
Die Kosten werden anteilig auf die Börsenträger nach Maßgabe ihres Geschäftsumfangs umgelegt und von der Börsenaufsichtsbehörde nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVG) vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160), in der jeweils geltenden Fassung, beigetrieben.
Kosten nach diesem Gesetz sind der Personal- und Sachaufwand sowie kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen. Zu den Kosten gehören auch die Umlagebeträge, die nicht beigetrieben werden konnten, sowie die Fehlbeträge aus der Umlage des vorhergehenden Jahres, für das Kosten zu erheben sind; ausgenommen sind die Umlage- oder Fehlbeträge, über die noch nicht unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden ist.
Das Nähere über die Erhebung der Umlage, insbesondere über den Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens, die Zahlungsfristen und die Höhe der Säumniszuschläge, bestimmt das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit als Börsenaufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung; die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Umlagebetrags vorsehen.
Der Umlagebetrag wird einen Monat nach seiner Bekanntgabe fällig, sofern die Börsenaufsichtsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Fehlbeträge, die nach…
In jeder abschließenden Entscheidung muss bestimmt werden, wer die Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens zu tragen hat. Die Verwaltungskosten…
Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich von Absatz 3 nach dem Verhältnis der Höhe der Börsenumsätze des einzelnen Umlagepflichtigen zur Gesamthöhe der…
Soweit die nach § 17a Satz 4 gesondert erfassten Kosten und die Kosten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Prüfstelle nach § 342b des Handelsgesetzbuchs…
Auf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit nicht eingegangene Beträge werden Säumniszuschläge erhoben. Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes finden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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