§ 40 Abs. 1 BörsGBörsengesetz
Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, für später ausgegebene Aktien derselben Gattung die Zulassung zum regulierten Markt zu beantragen.
§ 12 Abs. 1 Nr. 1 BörsZulVZulassung von Zertifikaten, die Aktien vertreten
der Emittent der vertretenen Aktien den Zulassungsantrag mitunterzeichnet hat, die Voraussetzungen nach den §§ 1 bis 3 erfüllt und sich gegenüber der…
§ 42 Abs. 1 BörsGBörsengesetz
Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des regulierten Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen zusätzliche Voraussetzungen für die…
§ 41 Abs. 1 BörsGBörsengesetz
Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere sowie das Institut oder Unternehmen, das die Zulassung der Wertpapiere nach § 32 Abs. 2 Satz 1 zusammen mit dem…
§ 4 BörsZulVRechtsgrundlage der Wertpapiere
Die Wertpapiere müssen in Übereinstimmung mit dem für den Emittenten geltenden Recht ausgegeben werden und den für das Wertpapier geltenden Vorschriften…