BOKraft — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 17 BOKraftZulässige FahrzeugeVerordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr · 3. Abschnitt, 1. Titel § 16§ 18 Die der Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge müssen mindestens zwei Achsen und vier Räder haben.