§ 8 RettBetriebsVOVerordnung über den Betrieb von Unternehmen des Krankentransports (RettBetriebsVO) Vom 5. Januar 2005
Das im Krankentransport eingesetzte Personal hat sich rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten. Es hat die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus…
§ 13 Abs. 1 BOStrabVerordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
Betriebsbedienstete haben bei der Bedienung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen die Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus ergibt, daß ihnen Personen zur sicheren…
§ 3 Abs. 3 Nr. 1 BOKraftPflichten des Unternehmers
die für den Fahrdienst maßgebenden Vorschriften dieser Verordnung sowie die sonst für die sichere Durchführung des Betriebs geltenden Vorschriften,
§ 7 Abs. 2 BOStrabVerordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
Der Unternehmer ist verpflichtet, bei der Auswahl, Aus- und Fortbildung, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten die Sorgfalt anzuwenden, die…
§ 13 BOKraftBeförderung von Personen
Der Unternehmer und das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal sind nach Maßgabe der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, die…