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Die Gemeinden Ruppichteroth und Winterscheid, Amt Ruppichteroth, werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Ruppichteroth.
Das Amt Ruppichteroth wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Ruppichteroth.
Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Ruppichteroth und Winterscheid sowie dem Amt Ruppichteroth vom 16. Mai 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage 18]
§ 4 Abs. 2 gilt nur für Satzungen über Veränderungssperren;
das nach § 4 Abs. 3 übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes, in Kraft.
das nach Nr. 3 übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des…
das nach § 3 Abs. 1 des Gebietsänderungsvertrages und Nr. 3 Abs. 1 der Bestimmungen übergeleitete Ortsrecht bleibt längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten…
das nach § 3 Abs. 3 übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des…
das nach § 5 Abs. 1 übergeleitete Ortsrecht bleibt längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsgesetzes in Kraft;
das nach Nr. 1 letzter Satz übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des…
das nach § 3 übergeleitete Ortsrecht bleibt unbeschadet des § 40 OBG, längstens bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.